Rechtsprechung
   VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3445
VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16 (https://dejure.org/2016,3445)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 L 89/16 (https://dejure.org/2016,3445)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 3 L 89/16 (https://dejure.org/2016,3445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Cottbus, 25.11.2015 - 3 L 787/15

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16
    Ob diese Überlegung in Bezug auf die ergangene einstweilige Anordnung vom 25. November 2015 - VG 3 L 787/15 - berechtigt gewesen wäre, ist nach der Aufhebung derselben durch den Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2016 - VG 3 L 16/16 - nunmehr ohne Bedeutung.

    Denn nach dem Aktenvermerk der betreuenden Ingenieure ... Ingenieur- und Vermessungsbüro GmbH vom 13. Januar 2014 über ein Abstimmungsgespräch mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald, das sich im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 befindet, ist von dieser Behörde aufgrund einer eigenen Verkehrszählung vom Oktober 2013 ein Schwerverkehrsanteil von nur 4 % ermittelt worden.

    Legt man den im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 vorgelegten Lageplan zum Fällantrag und den Straßenbegleitgrün-Lageplan zugrunde, was mangels erkennbarer Änderung der Planungen (mit Ausnahme der beiden im Lageplan zum Fällantrag BA 3-2_b, Stand: 16. Juni 2015, als von der Fällung betroffen vermerkten Bäume Nr. 42 und 43, die nach dem vorangegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2015 als zum Waldbereich gehörend beschrieben wurden und die angesichts der Verringerung der beantragten Fällungen von 42 auf 40 sowie der Nichtberücksichtigung für die Ermittlung der Ersatzpflanzungen im überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Dezember 2015 nicht mehr Gegenstand des Antrags auf Ausnahmegenehmigung sein dürften [was im Übrigen auch zutreffend sein dürfte, da sie aufgrund des Abstands von der Straßenbegrenzungslinie und des Standorts hinter der erhalten bleibenden ersten Baumreihe nicht zu den unter den Schutz des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG fallenden Alleebäumen zählen dürften, d.h. zumeist in regelmäßiger Anordnung einen Verkehrsweg beidseits säumende Bäume, die angesichts des geringen Abstands mit diesem erkennbar korrespondieren und beides optisch als Einheit erscheinen lassen, vgl. Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG a.F., § 31 Anm. 2; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 3 Ob OWi 111/76 -, BayVBl 1977, 346, juris Rn. 6]) hier angezeigt ist, wird deutlich, dass im 4. Bauabschnitt keiner der zur Fällung gekennzeichneten Bäume im Verlauf des geplanten Fahrradweges liegt.

    Zudem könnte dies allein ohnehin eine vollständige Beseitigung des jeweils in Rede stehenden Baumes nur im Ausnahmefall rechtfertigen, wofür allerdings nichts Substantiiertes vom Antragsgegner vorgebracht worden ist oder aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen des hiesigen Verfahrens oder der Verfahren VG 3 L 787/15 und VG 3 L 16/16 erkennbar ist.

    Die Kammer legt insoweit denselben Wert wie in den vorangegangenen Verfahren VG 3 L 787/15 und VG 3 L 16/16 von 15.000,00 EUR zugrunde, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16
    Seine Grenze findet dies aber dann, wenn die damit zusammenhängende anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 40.88 -, BVerwGE 82, 185, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16
    Seine Grenze findet dies aber dann, wenn die damit zusammenhängende anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 40.88 -, BVerwGE 82, 185, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2013 - 11 S 13.13

    Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16
    Die durch den Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 11 S 39.14

    Sinn und Zweck sowie Anforderungen an das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs.

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16
    Die durch den Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11).
  • BayObLG, 08.02.1977 - 3 ObOWi 111/76
    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16
    Legt man den im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 vorgelegten Lageplan zum Fällantrag und den Straßenbegleitgrün-Lageplan zugrunde, was mangels erkennbarer Änderung der Planungen (mit Ausnahme der beiden im Lageplan zum Fällantrag BA 3-2_b, Stand: 16. Juni 2015, als von der Fällung betroffen vermerkten Bäume Nr. 42 und 43, die nach dem vorangegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2015 als zum Waldbereich gehörend beschrieben wurden und die angesichts der Verringerung der beantragten Fällungen von 42 auf 40 sowie der Nichtberücksichtigung für die Ermittlung der Ersatzpflanzungen im überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Dezember 2015 nicht mehr Gegenstand des Antrags auf Ausnahmegenehmigung sein dürften [was im Übrigen auch zutreffend sein dürfte, da sie aufgrund des Abstands von der Straßenbegrenzungslinie und des Standorts hinter der erhalten bleibenden ersten Baumreihe nicht zu den unter den Schutz des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG fallenden Alleebäumen zählen dürften, d.h. zumeist in regelmäßiger Anordnung einen Verkehrsweg beidseits säumende Bäume, die angesichts des geringen Abstands mit diesem erkennbar korrespondieren und beides optisch als Einheit erscheinen lassen, vgl. Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG a.F., § 31 Anm. 2; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 3 Ob OWi 111/76 -, BayVBl 1977, 346, juris Rn. 6]) hier angezeigt ist, wird deutlich, dass im 4. Bauabschnitt keiner der zur Fällung gekennzeichneten Bäume im Verlauf des geplanten Fahrradweges liegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2020 - 11 S 6.20

    Antrag eines Naturschutzverbandes auf vorläufige Untersagung der Baumfällarbeiten

    Ob hier - wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung meint - auch eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BBgNatSchAG hätte erteilt werden können, obwohl es sich bei den Gefahren, denen mit der Fällung der Bäume begegnet werden soll, nicht um solche handelt, die von der Allee selbst und ihren Bestandteilen ausgehen, sondern die Beseitigung der Behebung eines unzureichenden Ausbauzustands der Straße dient, ist zwar zweifelhaft (dagegen VG Cottbus, Beschluss v. 25. Februar 2016 - 3 L 89/16 -, juris Rn 9, Tolkmitt, in: Koch/Tolkmitt, BbgNatSchAG, § 17 Anm. 4,), kann hier aber auch dahinstehen.
  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2016 - 5 L 20/16

    Immissionsschutzrechtlich begründete Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung

    Schon angesichts der divergierenden Eingriffsvoraussetzungen kann von einem übereinstimmenden Ermessensrahmen nicht mehr die Rede sein, so dass eine Wesensänderung der angegriffenen Beseitigungsanordnung eintreten würde (vgl. m.w.N. VG Cottbus, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 L 89/16 -, Rn. 18, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht